Arbeitskosten auf Handwerkerrechnungen
Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 1.200 EUR. Berücksichtigt werden ausschließlich Arbeitskosten, nicht jedoch Materialkosten. Der Arbeitsanteil muss grundsätzlich aus der Rechnung hervorgehen. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.
Der BFH hatte 2014 eine Schätzung des Arbeitskostenanteils durch das Finanzgericht gebilligt (Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12). Das Sächsische Finanzgericht schätzte ebenfalls 60 Prozent, dessen Urteil hob der BFH 2018 jedoch aus einem anderen Grund auf. Das Niedersächsische Finanzgericht lehnte eine Schätzung 2024 ab; eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH 2025 zurück.
Auch die Finanzverwaltung und nun das FG Thüringen lassen eine eigene Schätzung des Rechnungsempfängers nicht zu. Nach dem Urteil vom 28.1.2026 (3 K 328/25) muss die Rechnung den Arbeitskostenanteil erkennen lassen. Eine Schätzung komme nur als „ultima ratio“ infrage, wenn keine andere Sachverhaltsaufklärung möglich ist.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 11/26 anhängig. Zu klären ist, ob der gesonderte Ausweis der Arbeitskosten zwingend erforderlich ist und ob der Rechnungsempfänger nicht aufgeteilte Leistungen schätzen darf. In vergleichbaren Einspruchsverfahren kann auf das Verfahren verwiesen und ein Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden. Vorrangig sollte eine ergänzte oder korrigierte Rechnung des Handwerkers eingeholt werden.
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