Doppelter Haushalt im Ausland
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die abziehbaren Unterkunftskosten für die Zweitwohnung auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland greift bislang keine starre Höchstgrenze. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird dies nun geändert und zwar ab dem Jahr 2026.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat bei einer Unterkunft im Inland und höchstens 2.000 EUR im Monat bei einer Unterkunft im Ausland; die Grenze von 2.000 EUR bei einer Unterkunft im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.
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