Einkommensteuererklärung 2025
Wie schon bei den Vordrucken 2019-2024 wird darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den Mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Einkommensteuererklärung verzichtet. Die Erstellung der Steuererklärung soll dadurch wesentlich erleichtert werden.
Betroffen hiervon ist der Mantelbogen, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage Kind, die Anlage N, die Anlage R und auch die ab 2020 neu eingeführte Anlage R-AV/bAV. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem e gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten in der Regel vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen.
Die Einkommensteuererklärungen für die Gewinneinkünfte sind für nach dem 31.12.2010 beginnende Veranlagungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Als „neu“ gekennzeichnet ist z.B. der Hinweis, dass digitale Belege auch direkt mit den entsprechenden Eingabefeldern der Einkommensteuererklärung verknüpft werden können.
Weiterhin gibt es Neuerungen zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen, für die Einkommensteuererklärung einer verstorbenen Person, zur Religionsabfrage, Anlage WA-ESt 2025 (Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht), eine Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften und zu den Bestattungskosten wurde eine neue Zeile eingefügt, um den Gesamtwert des Nachlasses zu bestimmen.
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