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Einkünfte aus Krypto-Lending

Einkünfte aus Krypto-Lending

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, so eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln.

Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins stellen keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, auf die die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowertegerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und ist dort unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 anhängig.