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Elternbeiträge an Förderverein als Sonderausgaben

Elternbeiträge an Förderverein als Sonderausgaben

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen. Der Abzug ist auf 5.000 EUR je Kind begrenzt. Zahlungen für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung fallen nicht unter die Regelung.

Im Streitjahr 2019 überwiesen die Kläger insgesamt 1.000 EUR an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Verein leitete die Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Diese setzte die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs ein. In ihrer Steuererklärung berücksichtigten die Eltern 30 Prozent ihrer Zahlungen als Sonderausgaben.

Das Finanzamt erkannte den Abzug nicht an. Nach seiner Auffassung ließ die Satzung des Fördervereins auch Ausgaben für Zwecke zu, die über die Finanzierung des regulären Schulbetriebs hinausgingen. Das Finanzgericht gab der Klage der Eltern jedoch statt.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Die Zahlungen an den Förderverein seien als Entgelt für den Schulbesuch der Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG einzuordnen, entschied das Gericht.

Für diese Bewertung sei die wirtschaftliche Wirkung der Beiträge maßgeblich. Für die Eltern mache es keinen entscheidenden Unterschied, ob die Schule das Schulgeld unmittelbar erhebe oder ob die Finanzierung über einen Förderverein erfolge. Voraussetzung sei, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden.

Die zweckgebundene Verwendung muss nachgewiesen werden. Enthält die Satzung des Fördervereins ausreichende Regelungen, die den Einsatz der Mittel für den normalen Schulbetrieb sicherstellen, genügt dies regelmäßig. Fehlt eine solche Absicherung, muss im jeweiligen Fall belegt werden, dass der Verein die Beiträge an den Schulträger weitergegeben hat und dieser sie ausschließlich für den normalen Schulbetrieb einsetzte.

Nach den für den BFH bindenden Feststellungen des Finanzgerichts hatten die Kläger diesen Nachweis erbracht. Ihre Zahlungen waren deshalb steuerlich als Schulgeld zu behandeln und konnten im gesetzlichen Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

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