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Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmer

Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmer

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer „ersten Tätigkeitsstätte" des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht kommt (Az. VI R 22/23).

In seinen Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 machte der Kläger Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen geltend und nicht nach der begrenzten Entfernungspauschale. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Klägers zum Entleiher lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht München ab.

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger recht und stellte klar, dass im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher steuerlich nicht möglich ist. Grund sei das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, welches eine unbefristete Überlassung ausdrücklich untersagt.

Eine „erste Tätigkeitsstätte“ setze eine dauerhafte Zuordnung voraus – entweder unbefristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate. Keine dieser Voraussetzungen sei im Streitfall erfüllt, da der Kläger nur vorübergehend überlassen war. Daher habe er seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen dürfen.