Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten anerkannt. Der Kläger war kaufmännischer Leiter und hatte in dieser Funktion zugunsten seines Arbeitgebers unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen veranlasst. Dadurch waren Steuerverkürzungen von rund 2,8 Millionen Euro entstanden. Wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen wurde er zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt.
Nach dem Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 108/25) waren die Verteidigungskosten beruflich veranlasst. Daran änderten auch Kick-Back-Zahlungen von rund 120.000 Euro nichts, weil diese nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs waren.
Das Gericht sah § 12 Nr. 4 EStG nicht als Grundlage für ein umfassendes Abzugsverbot sämtlicher Strafverfahrenskosten. Eine solche Auslegung würde nach seiner Auffassung auch Strafverteidigungskosten bei einem Freispruch erfassen und dem objektiven Nettoprinzip widersprechen.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.
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