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vgA als außergewöhnliche Belastung?

vgA als außergewöhnliche Belastung?

Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein kann, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt. Er entschied, dass ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer vGA führen, insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen (Az. VI R 15/23).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt in Bezug auf den Verbindungsbau eine Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nur in geringem Umfang in Betracht. Aufwendungen, die auf den persönlichen Wohnvorstellungen beruhen, seien auch dann nicht zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann.

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer vGA führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.